RS Vwgh 2002/11/19 AW 2002/04/0038

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2002/04/0037 B 19. November 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in dem Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" der Mitbeteiligten antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde festgesetzten Mängelbehebungsfrist bewilligt. Der angefochtene Bescheid ist derart in die Wirklichkeit umsetzbar, dass die Mitbeteiligte an einer Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität teilnehmen und diese Frequenz zugeteilt erhalten kann, während diese Teilnahme am Verfahren ohne die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre. Der angefochtene Bescheid ist im Sinne der Herstellung eines seiner Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes daher während des Beschwerdeverfahrens einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sehr wohl zugänglich (Hinweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 262 wiedergegebene Judikatur). Eine Besserstellung erlangt die Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht, weil die Mitbeteiligte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität nicht teilnehmen konnte und derart nicht potentielle Mitbewerberin der Beschwerdeführerin war.

Schlagworte

Verfahrensrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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