RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0290

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
KHSchOrgG §11;

Rechtssatz

Die für die Ernennung von Universitätsprofessoren an der Universität für angewandte Kunst Wien geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes räumen den Bewerbern um den Dienstposten eines Universitätsprofessors weder einen Anspruch auf Ernennung auf einen solchen Dienstposten noch ausdrücklich Parteistellung im Verfahren ein. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch der Bewerber auf die Verleihung einer Planstelle (Hinweis E 20.5.1992, 91/12/0168, E 17.9.1997, 96/12/0190, und E 20.2.2002, 2001/12/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120290.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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