RS Vfgh 2004/11/29 V56/04

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
OrtsbildpflegeV Klagenfurt vom 11.12.90 idF vom 18.12.01 und 19.07.04
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Novelle zu einer Ortsbildpflegeverordnung betreffend das Verbot des Aufstellens von mobilen Plakatständern mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller durch die Novellierungsverordnung bzw mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Punkte 1. bis 3. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Klagenfurt vom 19.07.04 betreffend Änderung der OrtsbildpflegeV Klagenfurt.

Der Antragsteller begehrt hinsichtlich Punkt 1. die Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnungsnovelle, die den Entfall einer Wortfolge der früheren Fassung dieser Verordnung (nämlich einer Ausnahme vom Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt) anordnet. Die ins Treffen geführte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers - nämlich das nunmehr ausnahmslose Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt - ergibt sich jedoch nicht (nur) aus der bekämpften Verordnung selbst, sondern aus §2 Abs1 der OrtsbildpflegeV Klagenfurt in der Fassung der bekämpften Verordnung. Daher kann der Antragsteller nur durch die OrtsbildpflegeV in der Fassung der Novelle aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Novelle selbst.

Auch bezüglich Punkt 2. und 3. richtet sich der Antrag dem Wortlaut nach gegen die Novellierungsverordnung und nicht gegen die OrtsbildpflegeV Klagenfurt in der novellierten Fassung. Selbst eine Deutung dieses Antrags als Begehren auf Aufhebung des §2 Abs2 bzw Abs3 OrtsbildpflegeV Klagenfurt in der Fassung der Novelle würde nicht zu seiner Zulässigkeit führen, da der Antragsteller in keiner Weise darlegt, inwiefern er durch diese Bestimmungen, die zum einen die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern außerhalb der Klagenfurter Altstadt und zum anderen eine Einschränkung des Verbots nach Abs1 vorsehen, aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre nachteilig betroffen ist.

Entscheidungstexte

  • V 56/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2004 V 56/04

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Ortsbildschutz, Novellierung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V56.2004

Dokumentnummer

JFR_09958871_04V00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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