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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19;Rechtssatz
Schon aus dem Wort "Fortbezug" in § 19 AlVG ergibt sich, dass mit dem "Tag des letzten Bezuges" nicht auf den tatsächlichen Bezug, sondern auf den auf einer rechtmäßigen, nicht widerrufenen Zuerkennung beruhenden Bezug abgestellt wird (Hinweis E 23. Februar 2000, 99/03/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080069.X04Im RIS seit
24.03.2003