RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 AVG lässt den Grundsatz erkennen, dass einer Partei aus der Unkenntnis von Zuständigkeitsnormen und der Behördenorganisation kein Rechtsnachteil entstehen soll. Auch darf die Weiterleitung der Schriftstücke durch die unzuständige Behörde nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass Eingaben nach § 6 AVG "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten sind, so hat er damit zwar klargestellt, dass das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung die Partei trifft, gleichzeitig aber keineswegs der Behörde die Befugnis eingeräumt, diese Gefahr erst durch ihr Verhalten auch schlagend werden zu lassen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080134.X02

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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