RS Vwgh 2002/11/20 98/08/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0262 E 12. November 1991 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 16.11.1960, 1572/57) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes - Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X04

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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