Die im Regelungssystem des § 27 Abs. 3 Z 1 lit. d in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BWG umschriebene Voraussetzung, wonach das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe seinen Sitz im Inland haben müsse, um zu einer Nullgewichtung zu gelangen, verstößt gegen Art. 12 und Art. 56 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 EG (mit ausführlichen Erläuterungen im Erkenntnis).