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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Das Vorstellungsverfahren ist ein eigenes, vom gemeindebehördlichen Abgabenverfahren getrenntes Verfahren. Zweck dieses Aufsichtsverfahrens ist die Kontrolle der Gemeinde (vgl. Art. 119a B-VG, insbesondere dessen Abs. 5), im Beschwerdefall somit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gemeindebehördlichen Abgabenvorschreibung. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Entscheidung über einen erkennbar ("An das Amt der OÖ. Landesregierung Abt. Gemeinden") gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich eines von ihr mit Bescheid beendeten Verfahrens zuständig ist, zumal wenn - wie im Beschwerdefall - ausschließlich Umstände als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden, die sich auf dieses Verfahren beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde (die oberösterreichische Landesregierung) zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag, der von einer Verfahrenspartei des Vorstellungsverfahrens (von der mitbeteiligten Stadtgemeinde) gestellt worden war, zuständig war.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170013.X02Im RIS seit
01.04.2003