RS Vfgh 2004/11/29 V118/03 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Erl. Ve1-2-510/2-1
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Erl
Tir BauO 2001 §26
Tir RaumOG 2001 §35 Abs1
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Freiland mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer Betroffenheit

Rechtssatz

Die Einschreiterinnen verweisen lediglich darauf, dass sie die Bebauung ihrer Grundstücke anstreben, wobei schon offen bleibt, wer die beabsichtigte - nicht zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs gedachte - Bebauung vornehmen soll. Mit der vagen Behauptung, die Bebauung "anzustreben", werden konkrete Bauabsichten nicht dargetan; solche wären aber notwendig, um als Grundeigentümerinnen einen aktuellen, ihre Rechtssphäre verletzenden Eingriff darzutun.

Vgl im Übrigen V110/03 ua, B v 04.12.03.

Entscheidungstexte

  • V 118/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2004 V 118/03 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V118.2003

Dokumentnummer

JFR_09958871_03V00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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