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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Freiland mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer BetroffenheitRechtssatz
Die Einschreiterinnen verweisen lediglich darauf, dass sie die Bebauung ihrer Grundstücke anstreben, wobei schon offen bleibt, wer die beabsichtigte - nicht zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs gedachte - Bebauung vornehmen soll. Mit der vagen Behauptung, die Bebauung "anzustreben", werden konkrete Bauabsichten nicht dargetan; solche wären aber notwendig, um als Grundeigentümerinnen einen aktuellen, ihre Rechtssphäre verletzenden Eingriff darzutun.
Vgl im Übrigen V110/03 ua, B v 04.12.03.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V118.2003Dokumentnummer
JFR_09958871_03V00118_01