RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;

Beachte

Besprechung in:ZAS Nr. 3/2012, S 161 bis S 167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0026 E 3. Oktober 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15. November 2000, 96/08/0183, ausgesprochen hat, ist nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen - gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080032.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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