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E3L E06202020Norm
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Anh Z2;Rechtssatz
Ein Finanzinstitut gemäß § 2 Z 24 BWG in Verbindung mit Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, Ausleihungen vornimmt, vielmehr muss die Haupttätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf den Zweck der Beaufsichtigung von Großveranlagungen gemessen am eingesetzten Kapital in der Vornahme dieser Ausleihungen, vorliegendenfalls in Kreditgewährungen, bestehen. (Hier: In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die Beurteilung, ob die Vornahme von "Ausleihungen" die Haupttätigkeit der Gesellschaft war, nicht auf die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszwecke, sondern auf die konkrete Tätigkeit dieser Gesellschaft im relevanten Zeitraum im Rahmen ihrer Geschäftsfelder ankommt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170180.X03Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014