RS Vwgh 2002/11/20 2001/17/0180

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

E3L E06202020
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Anh Z2;
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Art1 Z6;
BWG 1993 §2 Z24;
BWG 1993 §30 Abs1;

Rechtssatz

Ein Finanzinstitut gemäß § 2 Z 24 BWG in Verbindung mit Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, Ausleihungen vornimmt, vielmehr muss die Haupttätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf den Zweck der Beaufsichtigung von Großveranlagungen gemessen am eingesetzten Kapital in der Vornahme dieser Ausleihungen, vorliegendenfalls in Kreditgewährungen, bestehen. (Hier: In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die Beurteilung, ob die Vornahme von "Ausleihungen" die Haupttätigkeit der Gesellschaft war, nicht auf die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszwecke, sondern auf die konkrete Tätigkeit dieser Gesellschaft im relevanten Zeitraum im Rahmen ihrer Geschäftsfelder ankommt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170180.X03

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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