RS Vfgh 2004/11/29 G47/04

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §90h

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Wiederaufnahme eines durch Diversion beendeten Verfahrens infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme" in §90h Abs1 erster Satz StPO.

Dem Antragsteller ist - entgegen seiner (lediglich das staatsanwaltliche Verfahren berücksichtigenden) Auffassung - zur Wahrung seiner Rechte ein zumutbarer Weg über ein gerichtliches (Rechtsmittel)Verfahren eröffnet. Er hat nämlich die Möglichkeit, mit Bezugnahme auf das im Zivilverfahren eingeholte, von ihm als neues Beweismittel gemäß §353 Z2 StPO beurteilte Sachverständigengutachten durch einen (zeitlich unbegrenzten) Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bezirksanwalt beendeten Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ried im Innkreis (§480 zweiter Satz StPO) eine (sei es auch bloß zurückweisende) Entscheidung über dieses Begehren herbeizuführen und seine Bedenken gegen die Norm in einem - zulässigen (§481 StPO) - Rechtsmittel gegen diesen bezirksgerichtlichen Beschluss dem zuständigen Landesgericht Ried im Innkreis als Beschwerdegericht mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten.

Entscheidungstexte

  • G 47/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2004 G 47/04

Schlagworte

Strafprozeßrecht, Diversion, Wiederaufnahme, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G47.2004

Dokumentnummer

JFR_09958871_04G00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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