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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Wiederaufnahme eines durch Diversion beendeten Verfahrens infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme" in §90h Abs1 erster Satz StPO.
Dem Antragsteller ist - entgegen seiner (lediglich das staatsanwaltliche Verfahren berücksichtigenden) Auffassung - zur Wahrung seiner Rechte ein zumutbarer Weg über ein gerichtliches (Rechtsmittel)Verfahren eröffnet. Er hat nämlich die Möglichkeit, mit Bezugnahme auf das im Zivilverfahren eingeholte, von ihm als neues Beweismittel gemäß §353 Z2 StPO beurteilte Sachverständigengutachten durch einen (zeitlich unbegrenzten) Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bezirksanwalt beendeten Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ried im Innkreis (§480 zweiter Satz StPO) eine (sei es auch bloß zurückweisende) Entscheidung über dieses Begehren herbeizuführen und seine Bedenken gegen die Norm in einem - zulässigen (§481 StPO) - Rechtsmittel gegen diesen bezirksgerichtlichen Beschluss dem zuständigen Landesgericht Ried im Innkreis als Beschwerdegericht mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozeßrecht, Diversion, Wiederaufnahme, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G47.2004Dokumentnummer
JFR_09958871_04G00047_01