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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018Rechtssatz
Besteht zwischen Eheleuten eine allgemeine bzw eine den Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Eheleute geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer sie hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (Hinweis auf die ebenfalls landwirtschaftliche Betriebe betreffenden, aber sinngemäß auch für § 35 ASVG maßgebenden Erkenntnisse vom 22. September 1983, 81/08/0081, und vom 21. Juni 2000, 96/08/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X06Im RIS seit
05.03.2003