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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG sind ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; E 30. Jänner 2002, 97/08/0444; B 30. April 2002, 97/08/0465, 0543) zu qualifizieren. Daher ist auch ein einzelner Gesellschafter (hier der spätere Beschwerdeführer) zur Erhebung der Berufung (hier gegen die Feststellung, dass eine bestimmte Person zu den Gesellschaftern in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG stehe) nicht legitimiert. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080226.X01Im RIS seit
08.04.2003