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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Antragsteller wurde im vorliegenden Fall zunächst durch seinen eigenen Irrtum, in der Folge aber durch ein ihm erst im Nachhinein bekannt gewordenes - angesichts der Dauer der zur Verfügung stehenden Zeit als krass zu bezeichnendes - Fehlverhalten im Bereich des Bundesministeriums an der rechtzeitigen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert. Der Antragsteller hat seinen in der zweiten Woche der Beschwerdefrist zur Post gegebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim Bundesminister (der letztinstanzlichen Behörde) gestellt, der den Antrag jedoch erst nach mehr als fünf Wochen, nachdem er vom Beschwerdeführer zur Post gegeben worden war, an den VwGH weitergeleitet hat. Dieses für die Fristversäumung letztlich kausale Verhalten der Behörde, welches noch während des Laufes der Beschwerdefrist einsetzte und über ihr Ende hinaus andauerte, stellt ein für den Antragsteller unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis im Sinne des § 46 VwGG dar. Infolgedessen trifft den Antragsteller an der Versäumung der Beschwerdefrist kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080134.X03Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014