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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
§ 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des § 9 AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-)Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG) zu gestalten (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen -
einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080136.X04Im RIS seit
05.03.2003