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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0233Rechtssatz
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerde an diesen dartun. Geht die Behörde von der Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (Hinweis E 14. Mai 1999, 97/19/0938). Diese Grundsätze gelten auch für das Vorstellungsverfahren.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170232.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011