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E3L E06202020Norm
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Anh Z2;Rechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass mit dem - sonst nicht weiter eingeschränkten - Ausdruck "Ausleihungen" in Z 2 des Anhanges der Richtlinie 89/646/EWG auch die Gewährung von Darlehen oder Krediten gemeint ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmerkung hiezu als einen Beispielsfall "Konsumentenkredite" nennt. Weiters zeigen die übrigen in dieser Anmerkung angeführten Beispielsfälle, dass der Richtliniengeber vom Begriff "Ausleihungen" nicht bloß Kreditgewährungen an Konsumenten umfasst sah. Für eine Auslegung, wonach Kreditgewährungen an Unternehmen bzw. an Banken vom Begriff der "Ausleihung" nicht umfasst wären, bietet sich kein Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170180.X02Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014