RS Vwgh 2002/11/20 2001/17/0180

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

E3L E06202020
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Anh Z2;
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te Art1 Z6;
BWG 1993 §2 Z24;
BWG 1993 §30 Abs1;

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass mit dem - sonst nicht weiter eingeschränkten - Ausdruck "Ausleihungen" in Z 2 des Anhanges der Richtlinie 89/646/EWG auch die Gewährung von Darlehen oder Krediten gemeint ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmerkung hiezu als einen Beispielsfall "Konsumentenkredite" nennt. Weiters zeigen die übrigen in dieser Anmerkung angeführten Beispielsfälle, dass der Richtliniengeber vom Begriff "Ausleihungen" nicht bloß Kreditgewährungen an Konsumenten umfasst sah. Für eine Auslegung, wonach Kreditgewährungen an Unternehmen bzw. an Banken vom Begriff der "Ausleihung" nicht umfasst wären, bietet sich kein Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170180.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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