RS Vwgh 2002/11/20 98/08/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0326 E 19. Juni 1990 VwSlg 13225 A/1990 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Dienstgeber kann nicht gleichzeitig sein eigener Dienstnehmer sein. Eine Person ist aber nicht in diesem Sinn Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG, wenn ihr als (einzelner) Minderheitseigentümer nicht jener Einfluß auf die Verwaltung zukommt, der es gestatten würde, sie für die Erfüllung der einem Dienstgeber nach den Bestimmungen des ASVG obliegenden Pflichten verantwortlich zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X07

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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