RS Vwgh 2002/11/20 2002/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis E 30. Mai 1995, 93/08/0138; E 16. Oktober 2002, 99/03/0201, 0202) setzt eine als Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld notwendige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet aber noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie eine allfällige Eröffnung des Konkursverfahrens über die Dienstgeberin kommt es nicht an (Hinweis E 20. Oktober 1998, 98/08/0181; E 11. Februar 1997, 96/08/0380; E 7. Juni 2000, 99/03/0205; E 16. März 1999, 94/08/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080184.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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