RS Vwgh 2002/11/20 98/08/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0264 E 25. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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