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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art140 Abs5 / FristsetzungLeitsatz
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wegen Widerspruchs der Verlängerung der Anpassungsfrist für einzelne Deponien durch Verordnung zum bundesverfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur VorgängerbestimmungRechtssatz
Aufhebung des letzten Satzes des §76 Abs5 AbfallwirtschaftsG 2002 = Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 102/2002.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "durch Verordnung" in §76 Abs7 AbfallwirtschaftsG 2002 (Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I 43/2004).
Hinweis auf das Vorerkenntnis E v 09.10.03, G41/03 ua.
Dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken treffen auch auf den letzten Satz des §76 Abs5 AbfallwirtschaftsG 2002 zu, weil durch diese Norm ein Antrag des jeweiligen Deponiebetreibers auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung und damit eine bescheidmäßige Verlängerung der Anpassungsfrist vom Gesetzgeber zugunsten der durch §76 Abs7 AbfallwirtschaftsG 2002 vorgesehenen und als verfassungswidrig erkannten Verordnung ausgeschlossen wird.
Keine Fristsetzung.
§76 Abs10 AbfallwirtschaftsG 2002, der durch Z2 des Bundesgesetzes BGBl I 43/2004 ua dem AbfallwirtschaftsG 2002 angefügt wurde, sieht vor, dass auf Grund des §76 Abs7 AbfallwirtschaftsG 2002, idF BGBl I 102/2002, erlassene Verordnungen bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmannes auf Grund des §76 Abs7 AbfallwirtschaftsG 2002, idF BGBl I 43/2004, längstens jedoch bis zum 31.12.04, als Bundesgesetz gelten. Eine Invalidation der auf Grund des §76 Abs7 AbfallwirtschaftsG 2002 erlassenen Verordnungen bei Nicht-Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der Bestimmungen tritt daher nicht ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G233.2003Dokumentnummer
JFR_09958871_03G00233_01