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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080186.X02Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009