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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46;Rechtssatz
Es ist Sache des AMS, seine Organisation so zu gestalten, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz mit gutem Grund eine persönliche Vorsprache anordnet, diese Vorsprache so organisiert wird, dass sie den durch ihre Anordnung vom Gesetzgeber offenkundig intendierten Zweck erfüllen kann (Hinweis E 23. Oktober 2002, 2002/08/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080136.X06Im RIS seit
05.03.2003