RS Vwgh 2002/11/20 2000/08/0186

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichendes erstinstanzliches Urteil über eine Entgeltforderung stellt eine für die Versicherung bedeutsame Änderung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG dar und löst die Meldepflicht des Dienstgebers aus. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, anlässlich der Meldung der sich auf Grund des erstinstanzlichen Urteiles ergebenden Änderungen die Gebietskrankenkasse darauf hin zu weisen, dass das Urteil bekämpft werde, und die Erlassung eines Bescheides über die Höhe der sich daraus ergebenden Beitragspflicht zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000080186.X03

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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