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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §34 Abs1;Rechtssatz
Auch ein von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichendes erstinstanzliches Urteil über eine Entgeltforderung stellt eine für die Versicherung bedeutsame Änderung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG dar und löst die Meldepflicht des Dienstgebers aus. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, anlässlich der Meldung der sich auf Grund des erstinstanzlichen Urteiles ergebenden Änderungen die Gebietskrankenkasse darauf hin zu weisen, dass das Urteil bekämpft werde, und die Erlassung eines Bescheides über die Höhe der sich daraus ergebenden Beitragspflicht zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080186.X03Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009