RS Vwgh 2002/11/20 98/08/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018

Rechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft einer Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert sich nichts dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (Hinweis E 17. Dezember 1991, 90/08/0222, VwSlg 13551 A/1991; E 21. September 1993, 92/08/0248; zum Unterschied zu den nach § 67 Abs. 3 ASVG Haftungspflichtigen vgl das Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 88/08/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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