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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Personalausschusses der Post AG wegen begründeten Verdachts einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Aussagen über Schließung von Postämtern in einem ZeitungsinterviewRechtssatz
Die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß §123 Abs1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Ausübung einer Strafbefugnis dar (siehe Vorjudikatur).
Keine Verletzung des Determinierungsgebotes durch §43 Abs2 BDG (Pflicht des Beamten zur Erhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben); siehe Vorjudikatur.
Vertretbare Annahme des Bestehens ausreichender Verdachtsmomente.
(in der rechtlichen Begründung ähnlich: E v 30.11.04, B582/04, E v 06.12.04, B948/04, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Leiter eines Postamtes wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung iZm Postüberweisungen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Amtsverschwiegenheit, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Personalvertretung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1198.2003Dokumentnummer
JFR_09958870_03B01198_01