RS Vfgh 2004/11/30 B1198/03 - B582/04, B948/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art18 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art10
BDG 1979 §43 Abs2, §91, §123
Post-BetriebsverfassungsG §65, §70

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Personalausschusses der Post AG wegen begründeten Verdachts einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Aussagen über Schließung von Postämtern in einem Zeitungsinterview

Rechtssatz

Die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß §123 Abs1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Ausübung einer Strafbefugnis dar (siehe Vorjudikatur).

Keine Verletzung des Determinierungsgebotes durch §43 Abs2 BDG (Pflicht des Beamten zur Erhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben); siehe Vorjudikatur.

Vertretbare Annahme des Bestehens ausreichender Verdachtsmomente.

(in der rechtlichen Begründung ähnlich: E v 30.11.04, B582/04, E v 06.12.04, B948/04, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Leiter eines Postamtes wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung iZm Postüberweisungen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Amtsverschwiegenheit, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Personalvertretung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1198.2003

Dokumentnummer

JFR_09958870_03B01198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten