RS Vwgh 2002/11/20 2000/17/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0124 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im § 69 Abs 1 lit b AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (Hinweis E 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/1970).

Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 588).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170013.X03

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten