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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0136 B 16. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 26. November 1980, 1707/80; B 16. September 1997, 95/08/0123).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080167.X01Im RIS seit
05.03.2003