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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Stattgabe der Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung eines offenen Mietzinses jedoch nicht ausbezahlten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz; Direktüberweisung der - neben der Mietbeihilfe zuerkannten - richtsatzgemäßen Geldleistung an den Vermieter nicht gesetzmäßig; keine Doppelliquidation des Sozialhilfeanspruches; teilweise Stattgabe des Zinsenbegehrens; KostenzuspruchRechtssatz
Wie sich aus §13 Abs3 Wr SozialhilfeG ergibt (und in §13 Abs6 leg cit ausdrücklich festgestellt wird), ist der Aufwand für die Unterkunft des Hilfesuchenden nicht durch den Richtsatz gedeckt, sondern "durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist".
Die (nicht im Zuerkennungsbescheid verfügte) Direktüberweisung des Mietzinses an den Vermieter des Klägers ist somit insoweit nicht als eine dem Gesetz entsprechende Vollziehung dieses Bescheides anzusehen, als der an den Vermieter überwiesene Betrag die dem Kläger für den Mietzins gewährten Geldleistungen überstieg (und daher zu Lasten jener sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens ging, die nach dem Gesetz mit Geldleistungen im Rahmen des Richtsatzes zu decken sind). Die dadurch bewirkte - faktische - Kürzung der richtsatzgemäßen Geldleistung entbehrt auch unter den vom beklagten Land ins Treffen geführten Umständen der gesetzlichen Grundlage.
Dadurch kommt es auch zu keiner "Doppelzahlung" (im Sinne einer Doppelliquidation des öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeanspruchs des Klägers): Der dem Kläger bescheidmäßig zuerkannte Sozialhilfeanspruch wurde im Umfang des Klagebegehrens bisher überhaupt nicht liquidiert. Das beklagte Land hat vielmehr in der irrtümlichen Annahme, auch damit den Sozialhilfeanspruch des Klägers zu erfüllen, an einen Dritten geleistet. Dadurch hat es zwar den Kläger von einer zivilrechtlichen Schuld befreit; auch kommt dem Land in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu (zur möglichen Rechtsgrundlage des §1431 ABGB in solchen Fällen vgl. etwa P Bydlinski, Zivilrechtsfragen bei Zahlung auf ein nicht autorisiertes Gläubigerkonto, ÖBA 1995, 599). Das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Liquidierung seines Sozialhilfeanspruchs bleibt davon aber unberührt.
Ebenso:
A3/04 ua, E v 30.11.04 (Zurückweisung der Klage zu A12/04 wegen desselben Betrages - Bezug nehmend auf die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides über die Zuerkennung von Geldleistungen - wegen Streitanhängigkeit; §233 Abs1 ZPO);
A7/04 und A14/04, beide E v 30.11.04 (Abweisung der Klagen insoweit, als sie auch die Auszahlung der direkt an Wien Energie bezahlten Stromkosten begehren; vgl A16/03, E v 09.06.04);
A9/04 ua, E v 30.11.04.
Teilweise Stattgabe des Zinsenbegehrens; beklagtes Land erst nach Ablauf der vom Kläger in seiner Zahlungsaufforderung gesetzten vierzehntägigen Zahlungsfrist in Verzug.
Kostenzuspruch gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG (TP3 C) einschließlich 120% Einheitssatz und Umsatzsteuer.
Zuspruch lediglich von 40% der verzeichneten Kosten in A7/04 und A14/04, da der Kläger nur zum Teil (nämlich im Ausmaß von rund 70%) obsiegt hat (§43 Abs1 ZPO).
Kostenzuspruch in A9/04 ua ausgehend vom Gesamtstreitwert beider Klagen (deren Verbindung dem Rechtsvertreter möglich und zumutbar gewesen wäre).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivilrecht, BereicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:A1.2004Dokumentnummer
JFR_09958870_04A00001_01