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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0222 E 17. Dezember 1991 VwSlg 13551 A/1991 RS 2Stammrechtssatz
Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X01Im RIS seit
05.03.2003