RS Vwgh 2002/11/20 2002/17/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3;

Rechtssatz

Die begünstigende Sonderregelung für die Einhebung der Kanalbenützungsgebühren für Gebäudeteile setzt die räumliche Trennung und die bestimmte Nutzungsverwendung voraus. Eine sachliche Rechtfertigung der zum Fall der Nichttrennung unterschiedlichen Regelung liegt insbesondere in der durch die Trennung des Gebäudes gegebenen unterschiedlichen Möglichkeiten der Kanalbenützung bei getrennten und nicht getrennten Teilen eines Gebäudes. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn bei der Durchschnittsbetrachtung im Fall einer Mischnutzung die gesamten Geschoßflächen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (zB VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170155.X04

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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