RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0061

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §37 Abs1;
MRG §40 Abs1;

Rechtssatz

Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ungeachtet der Regelung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte in § 40 Abs. 1 MRG in Bezug auf selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zulässig (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurden, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 MRG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060061.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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