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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das erstinstanzliche Straferkenntnis zog den Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der E GmbH & Co KG ist, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft bzw. als Bauherr" strafrechtlich zur Verantwortung. Der angefochtene Bescheid stellte diesen Ausspruch nur in der Weise richtig, dass der Satzteil "somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft bzw. als Bauherr" in "somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Bauherrn E GmbH & Co KG" umformuliert wurde. Auch der erstinstanzliche Bescheid konnte nur in der Weise verstanden werden, dass die unmittelbar zuvor angeführte Gesellschaft, die E GmbH & Co KG, als Bauherr angesprochen wurde. Damit liegt keine maßgebliche Änderung des Tatvorwurfes vor.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X05Im RIS seit
18.02.2003