RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich zwar zu Recht darauf gestützt, dass § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 anordnet, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage nach Abs. 2 die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen sei. Dieser Verweis kann aber nur auf die früher geltende materielle Rechtslage bezogen werden, weil nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung - zumindest bei neu eingeleiteten Verfahren das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist. Soweit aus dem § 61 Stmk BauO 1968 Nachbarrechte und damit die Parteistellung abzuleiten sind, stellt diese Regelung keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung dar (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0321). Für diese Auslegung spricht auch der Zweck der Regelung des § 40 Stmk BauG 1995.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060202.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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