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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügt und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfindet. Ein solches Vorgehen hat zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähert und der unabhängige Bundesasylsenat den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (Hinweis auf die E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315).
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200020.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008