RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0020

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §1;
B-VG Art129c Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügt und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfindet. Ein solches Vorgehen hat zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähert und der unabhängige Bundesasylsenat den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (Hinweis auf die E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315).

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200020.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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