RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0562

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1;

Rechtssatz

In der Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, die dem Asylwerber (einem Staatsangehörigen des Irak) wegen Wehrdienstverweigerung drohende Bestrafung könne bei Gleichbehandlung des Asylwerbers mit anderen Wehrdienstverweigerern nicht zur Asylgewährung führen, steht der angefochtene, im Instanzenzug ergangene Bescheid jedenfalls in Widerspruch zu dem - gleichfalls den Irak betreffenden - E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Dies gilt - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer in der Strenge der Sanktion allenfalls zum Ausdruck kommenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung - vor allem für die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, "Strenge und Art" der Strafe seien bei Gleichbehandlung von Wehrdienstverweigerern "nicht maßgeblich". Der unabhängige Bundesasylsenat hat es in diesem Zusammenhang aber auch verabsäumt, in Anbetracht der familiären Vorgeschichte des Asylwerbers und seiner in diesem Zusammenhang schon einmal erfolgten Inhaftierung, die auch in weiterer Folge mit (vorerst folgenlosen) Verdächtigungen einer oppositionellen Gesinnung verbunden gewesen sein soll, die Möglichkeit einer diskriminierenden Bestrafung seiner Wehrdienstverweigerung in Betracht zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200562.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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