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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich jemand, der Treibstoffe im Namen und auf Rechnung einer GesmbH verkauft, vertraglich verpflichtet, "für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und für die klaglose Abwicklung des Tankstellenbetriebes" zu sorgen, zählt dazu zweifelsfrei auch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 WRG 1959. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, den Eintritt einer Gewässerverunreinigung im Tankstellenbereich zu vermeiden bzw. zu verhindern; im Falle des Unterlassens entsprechender, diese Gefahr abwendender Schritte kann (auch) er als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (Hinweis E 1. März 1979, 1973/78, wonach selbst einem nach Weisung handelnden Dienstnehmer ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 zugerechnet werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070108.X05Im RIS seit
17.03.2003