RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0546

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, der Asylwerber (ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit) könne in einer "De-facto-Schutzzone" nördlich des 36. Breitengrades, somit (bloß) in einem Teil des irakischen Staatsgebietes, Schutz finden, steht nicht nur im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, nach denen der irakische Geheimdienst auch im Nordirak präsent sei (dass dieser kein Interesse am Asylwerber habe, kann unter Bedachtnahme auf die irakische Rechtslage schon im Hinblick auf die illegale Ausreise des Asylwerbers und dessen Asylantragstellung im Ausland nicht ohne Weiteres gesagt werden), sondern auch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Verhältnisse im Irak nach dem vorübergehenden Einmarsch irakischer Truppen in die "Schutzzone" im August 1996 (vgl. dazu das E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dieser unzutreffenden Beurteilung einer "inländischen Fluchtalternative" durch den unabhängigen Bundesasylsenat käme im vorliegenden Fall nur dann keine Bedeutung zu, wenn es auf eine Schutzgewährung schon mangels ausreichender Hinweise auf die Gefahr einer Verfolgung des Asylwerbers nicht ankäme. Das trifft aber im vorliegenden Fall, selbst wenn man von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Asylwerbers ausgeht, nicht zu. Der Asylwerber hat bereits in seiner Berufung auf eine ihm drohende unmenschliche Strafe wegen seines Verstoßes gegen irakische Ausreisebestimmungen hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid spricht der unabhängige Bundesasylsenat selbst von der nach Länderberichten bestehenden Gefahr der Bestrafung illegal aus dem Irak Ausgereister und in diesem Zusammenhang auch von unverhältnismäßig harten Strafen bis hin zur Todesstrafe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, auf das gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur auf die mögliche Asylrelevanz einer solchen Bedrohung hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200546.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten