RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es der unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt hat, dem zum Teil vorhandenen Wissen des Asylwerbers Rechnung zu tragen und eine Abwägung der für und gegen die Herkunft des Asylwerbers aus Sierra Leone sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen (Hinweis auf die E vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0200 und Zl. 2001/20/0329, jeweils mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200072.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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