RS Vwgh 2002/11/21 2000/20/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall glaubt der unabhängige Bundesasylsenat die Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG schon daraus ableiten zu können, dass er dem Bundesasylamt mit dem Aufhebungsbescheid vom 15.11.1999 gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 die "neuerliche Durchführung des Verfahrens" aufgetragen und schon dieser "bindende Auftrag" (gemeint: jedenfalls) eine neuerliche Einvernahme des Asylwerbers erfordert habe. Insoweit sich der unabhängige Bundesasylsenat dabei auf seinen "bindenden Auftrag" als solchen bezieht, ist unter Hinweis auf das E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175 (vgl. insbesondere Punkt 2.3.2. der Entscheidungsgründe) hervorzuheben, dass die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 22.10.1999 mit dem Bescheid vom 15.11.1999 keine kassatorische Entscheidung, sondern eine Sachentscheidung über den verselbständigten Verfahrensgegenstand der vom Bundesasylamt angenommenen "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages war. Sie konnte schon deshalb nicht mit eigenen "Aufträgen" des unabhängigen Bundesasylsenates für das weitere, gar nicht mehr die "Sache" dieses abgekürzten Berufungsverfahrens betreffende Verfahren verbunden werden. Dass andererseits bei der Aufhebung eines auf § 6 AsylG 1997 gestützten Bescheides gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Zurückverweisung "zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides" auszusprechen ist, bringt - wie im Vorerkenntnis dargelegt - nur zum Ausdruck, dass die aufhebende Sachentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates das Asylverfahren nicht beendet (zustimmend Wiederin, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2000/1, 21). Es bedeutet, wie nun hinzuzufügen ist, u.a. nicht, dass etwa von Gesetzes wegen alle schon gesetzten Schritte des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden müssten. Entgegen der Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates kann es daher - in einem anders als vorliegend gelagerten Fall - etwa vorkommen, dass die Behörde erster Instanz auf der Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 ausreichender Ermittlungen nur in der Anwendung des Offensichtlichkeitskalküls geirrt und deshalb einen auf § 6 AsylG 1997 gestützten Bescheid erlassen hat und die Erlassung eines auf § 7 AsylG 1997 gestützten Bescheides in unmittelbarem Anschluss an die Aufhebung des zunächst erlassenen Bescheides dem Gesetz entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200084.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten