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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin (GmbH) der Bauherrin (GmbH & Co KG) während der Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage entsprechende Kontrollmaßnahmen setzen müssen, um der ihn treffenden Verantwortlichkeit, die erteilte Baubewilligung bei der Errichtung der Anlage einzuhalten, gerecht zu werden. Indem der Beschwerdeführer keine solchen Kontrollmaßnahmen gesetzt hat und ihm offensichtlich auf Grund dessen das Abweichen von der verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Bewilligung bei Errichtung des Einkaufszentrums nicht aufgefallen ist, ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X03Im RIS seit
18.02.2003