RS Vwgh 2002/11/21 2002/06/0146

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z3;
BauRallg;
VStG §5;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin (GmbH) der Bauherrin (GmbH & Co KG) während der Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage entsprechende Kontrollmaßnahmen setzen müssen, um der ihn treffenden Verantwortlichkeit, die erteilte Baubewilligung bei der Errichtung der Anlage einzuhalten, gerecht zu werden. Indem der Beschwerdeführer keine solchen Kontrollmaßnahmen gesetzt hat und ihm offensichtlich auf Grund dessen das Abweichen von der verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Bewilligung bei Errichtung des Einkaufszentrums nicht aufgefallen ist, ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060146.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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