RS Vwgh 2002/11/21 2002/20/0242

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wollte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen der Türkei, der ausführte, er sei Kurde) unter dem Gesichtspunkt bewusst wahrheitswidriger Behauptungen über Vorgänge im Verfahren nach dem Fremdengesetz auseinandersetzen, so hätte dies eine gezieltere, u.a. auf die Frage einer Protokollierung der behaupteten Erwähnungen gegenüber der Fremdenpolizei abstellende und auf den jedenfalls noch späteren Zeitpunkt eines Großteils der behaupteten Demonstrationsteilnahmen Bedacht nehmende Befragung in der Berufungsverhandlung, eine nicht auf ein Aktenstück vom September 1996 beschränkte Auseinandersetzung mit den Akten des fremdenrechtlichen Verfahrens und deren Erörterung in einer weiteren Verhandlung erfordert (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200242.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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