RS Vwgh 2002/11/21 99/20/0171

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Angesichts der vom Sachverständigen dargestellten bisherigen "schweren Verfolgungen" der Schiiten durch die Taliban und der bekannt harten Vorgangsweise des Taliban-Regimes gegen dessen politische oder religiöse Gegner während der im Entscheidungszeitpunkt (hier: 22. Jänner 1999) bereits seit Jahren andauernden Herrschaft der Taliban kann eine Änderung der Verhältnisse, welche die Annahme begründen könnte, eine bisher hinreichend wahrscheinliche Verfolgung sei nicht mehr länger gegeben (Art. 1 Abschnitt C Z. 5 FlKonv), allein aus dem Umstand, dass weitere Landesteile Afghanistans auf Grund der Einnahme bestimmter Gebiete von den Taliban kontrolliert wurden, noch nicht schlüssig abgeleitet werden. (Der vorliegende Fall betrifft einen Staatsangehörigen von Afghanistan, der zur Volksgruppe der schiitischen Qizilbasch gehört.)

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200171.X01

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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