RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der im § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AVG vorgesehene Verlust der Parteistellung tritt nur insoweit ein, als es sich um das Projekt handelt, das Gegenstand der Kundmachung für die mündliche Verhandlung war. Der Verlust der Parteistellung kann also jedenfalls nicht eintreten, sofern das Projekt in der Verhandlung geändert wurde. Hier: Die in Punkt 1. der Baubewilligung erteilte Auflage der Änderung der Lüftungsanlage für den Hühnerstall im Obergeschoß des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes stellt eine projektändernde Auflage dar. Die geänderte Lüftungsanlage für den im ersten Obergeschoss im Altbestand befindlichen Hühnerstall (mit ihren möglichen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin) muss somit auch als Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Projektes angesehen werden. Diese Projektänderung war nicht Gegenstand des kundgemachten bzw. der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Verhandlungsgegenstandes. Im Hinblick auf diese Projektänderung ist gegenüber der Beschwerdeführerin daher keine Präklusion eingetreten (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 109, und die dort angeführte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060192.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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