RS Vwgh 2002/11/21 2001/07/0032

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070032.X04

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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