In Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist gemäß § 23 AsylG 1997 und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG u.a. § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. unter dem besonderen Gesichtspunkt der Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Bundesasylsenates im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 das E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, VwSlg 14945 A/1998; dazu Wiederin, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/1, 20 f). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage (1992) 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "in § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückverweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde "regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen" und "unnötigen Verwaltungsaufwand" verursachen. Ob andersartige Konstellationen denkbar seien, wird von Thienel aber "nicht weiter verfolgt".