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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung. Walter-Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1524) meinen, es sei unklar, ob diese Aufhebung ex nunc oder ex tunc wirke. Hauer-Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., 664), vertreten die Auffassung, die Bewilligung der Wiederaufnahme wirke ex tunc. Durch die Wiederaufnahme tritt der frühere Bescheid außer Kraft (Hinweis E VfGH 27. Februar 1982, VfSlg 9328; E VS 11. Mai 1960, VwSlg. 5294 A/1960; E VS 23. März 1977, 1341/75, VwSlg. 9277 A/1977). Entscheidend ist, dass durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme das Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des alten Bescheides, der durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt wird und dass jedenfalls die neue (materielle) Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc wirkt (Hinweis E 17. Jänner 1995, 93/08/0114). Daraus folgt nämlich, dass die Wiederaufnahme nicht ein neues Verfahren ist, sondern Teil des vor dem Inkrafttreten der Abschlussverordnung durchgeführten Verfahrens.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070027.X02Im RIS seit
05.03.2003