RS Vwgh 2002/11/21 2001/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0016 E 10. Juni 1997 VwSlg 14692 A/1997 RS 1(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (Hinweis EB B 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8681 A/1974 und E 12.2.1991, 89/07/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070032.X02

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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