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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG;Rechtssatz
Das geltend gemachte konkrete, nicht bloß theoretische Interesse der Beschwerdeführerin an einer Klärung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bezieht sich nur auf den angenommenen Fall, dass an ihr erneut eine Freiheitsstrafe vollzogen werden sollte. Dass dies wieder der Fall oder auch nur konkret absehbar sei, wird nicht vorgebracht, weshalb nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten beeinflussen könnte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200093.X01Im RIS seit
05.03.2003